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Aufsichtsführung und Sicherheit im Unterricht

Es ist Aufgabe aller an Schule beteiligter Personen durch geeignete Maßnahmen besondere Gesundheits- und Unfallrisiken zu vermeiden. Hier finden sie Informationen zur Aufsichtsführung und Sicherheitsfragen bei schulischen Veranstaltungen.

Für die Aufsichtsführung gilt die "Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler" und deren Anlagen.

Insbesondere die Anlage 2 dieser Verordnung ("Richtlinien für die Aufsichtsführung bei praktischen Arbeiten während schulischer Veranstaltungen", ABl. 1/2006, PDF) regelt u.a. die Verantwortung, die Rahmenbedingungen und Sicherheitsaspekte für den Unterricht.

Die Anlage 2 der AufsichtsVO erklärt die KMK-Empfehlungen Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht  (GUV-SI 8070) für verbindlich.

Hinweis: Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind ggf. von der RiSU abweichende und an die Gefahrstoffverordnung angepasste erlassliche Regelungen vorrangig zu beachten. Genauso sind für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen (RiSU Kap. I-6) zusätzlich und ggf. abweichend die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, sowie weitere erlassliche Regelungen vorrangig zu beachten.